Archiv für: "Mai 2012"
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Tag des Grundgesetzes
Grundrechte werden in Deutschland in der Bundesverfassung und in einigen Landesverfassungen gewährleistet. Im Grundgesetz sind die meisten Grundrechte im gleichnamigen I. Abschnitt (Artikel 1 bis 19) verbürgt. Sie sind subjektive öffentliche Rechte mit Verfassungsrang, die alle Staatsgewalten binden. Für den Fall, dass die Grundrechte verletzt werden und auch der Rechtsschutz vor den übrigen Gerichten versagt, stellt das Grundgesetz mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht einen außerordentlichen Rechtsbehelf bereit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG). Ausweislich dieser Regelung kann das Bundesverfassungsgericht nicht nur gegen die Verletzung von Grundrechten angerufen werden, sondern auch bei Verletzung der „in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte“. Diese Rechte werden daher als grundrechtsgleiche Rechte bezeichnet.So leitet sich insbesondere die informationelle Selbstbestimmung aus diesen Grundrechten ab:
Der Begriff des informationellen Selbstbestimmungsrechts geht zurück auf ein Gutachten von Wilhelm Steinmüller und Bernd Lutterbeck aus dem Jahre 1971. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und wurde vom Bundesverfassungsgericht im so genannten Volkszählungsurteil[1] 1983 als Grundrecht anerkannt. Ausgangspunkt für das Bundesverfassungsgericht ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, also Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.[2] Die freie Selbstbestimmung bei der Entfaltung der Persönlichkeit werde gefährdet durch die Bedingungen der modernen Datenverarbeitung. Wer nicht wisse oder beeinflussen könne, welche Informationen bezüglich seines Verhaltens gespeichert und vorrätig gehalten werden, werde aus Vorsicht sein Verhalten anpassen (siehe auch Panoptismus). Dies beeinträchtige nicht nur die individuelle Handlungsfreiheit sondern auch das Gemeinwohl, da ein freiheitlich demokratisches Gemeinwesen der selbstbestimmten Mitwirkung seiner Bürger bedürfe. „Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß.“ Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung leitet sich nach Ansicht des Europäischen Parlamentes auch aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention ab: „Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.“ – EMRK Art. 8 Abs. 1 Aufbauend auf dieser Begründung hatte das EU-Parlament gegen die EU-Kommission Klage erhoben, weil die verbindliche Speicherung der Verkehrsdaten der EU-Bürger gegen diese Regelung verstoße.Aber auch die Auseinandersetzung um die anlasslose Vorratsdatenspeicherung geht auf ein Grundrecht (Art.10.(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.) zurück:
Die Vorratsdatenspeicherung ist eine Vorstufe der Telekommunikationsüberwachung und eine Verminderung der Anonymität im Internet. Die auf Vorrat zu speichernden Daten erlauben demjenigen, der auf sie Zugriff hat, weitgehende Analysen persönlicher sozialer Netzwerke. Mit Hilfe der auf Vorrat zu speichernden Daten lässt sich – ohne dass auf Kommunikationsinhalte zugegriffen wird – das Kommunikationsverhalten jedes Teilnehmers analysieren. In dem Maße, in dem die Telekommunikation zunimmt, wird die Bedeutung solcher Analysen für die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen wachsen.[2] Das deutsche Bundesverfassungsgericht erklärte die deutschen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung mit Urteil vom 2. März 2010 für verfassungswidrig und nichtig. Das Urteil verpflichtete deutsche Telekommunikationsanbieter zur sofortigen Löschung der bis dahin gesammelten Daten. Zur Begründung gab das Gericht an, dass das Gesetz zur anlasslosen Speicherung umfangreicher Daten sämtlicher Nutzer elektronischer Kommunikationsdienste keine konkreten Maßnahmen zur Datensicherheit vorsehe und zudem die Hürden für staatliche Zugriffe auf die Daten zu niedrig seien.[3] Eine Vorratsdatenspeicherung verstoße laut Bundesverfassungsgericht gegen Art.10.(1) des Grundgesetzes.
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„Geistiges Eigentum“ und die Menschenrechte
Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.(woi) Daniel Schwerd, Pirat aus Köln, führt in seinem Beitrag auf @netnrd zum Thema „Geistiges Eigentum“ und die Menschenrechte aus, dass Geistiges Eigentum nicht durch die Menschenrechts-Charta gedeckt ist, sondern sich die Auführungen dort auf das Urheberrecht beziehen und kommt zu dem Schluss „Nur die Urheber selbst genießen einen speziellen Schutz – nicht aber eine Contentindustrie, Verwerter, Vermarkter, Verlage, Konzerne oder Patenttrolle.“ Und mspro, The Godfather des Netzes, schreibt auf seinem blog HIER, „meine Position zu dem Thema Urheberrecht [ist] so einfach wie langweilig:
Abschaffen. Ersatzlos.“.
Wirklich langweilig sind seine Ausführungen zum Urheberrecht keineswegs: Sein Bonustrack, der Blick auf einen weiteren, auflösenden Aspekt der Debatte lautet:Ich bin übrigens für ein Bedingungsloses Grundeinkommen. Zack, alle Probleme gelöst. Nicht nur die der Künstler. Aber auf mich hört ja keiner.
IOC: Politik der hohlen Hand
Kostenloskultur?
Studie: Piraterie fördert Verkäufe
„The findings suggest that file sharing of an album benefits its sales.“Profit Leak? Pre-Release File Sharing and the Music Industry Weitere Quellen zum Thema.
Tönendes, Flüssiges und Störendes
Springer-Boykott
… der zeitweilige Bild-Kolumnist Peter Gauweiler: Die Frage nach einem Boykott sei „eine ziemliche Unverschämtheit aus dem Mund von Alt-68ern“. Schließlich sei Axel Springer einer der Menschen gewesen, ohne die der Westen bis zur sowjetischen Perestroijka nicht durchgehalten hätte. „Die taz, die bei einem Sieg der DDR keine Chance gehabt hätte, sollte sich bei Springer bedanken“, empfiehlt CSU-Mann Gauweiler.(woi) Ja, genau! Und ohne den Autobahnbau – damals …
Nur so …
(Wikipedia) Der Mai 1968 (auch Pariser Mai) stand im Zentrum der 68er-Bewegung in Frankreich. Am 3. Mai 1968 besetzten politisch linksstehende Studenten die Räume der Universität Sorbonne, nachdem eine Versammlung in der Universität verboten worden war. Dort sollte gegen die Schließung der Universität von Nanterre am Morgen desselben Tages protestiert werden. Bei der am Nachmittag durchgeführten Räumung setzte die Polizei Tränengas ein, 200 Studenten wurden festgenommen und abtransportiert. Daraufhin begannen heftige Unruhen im Quartier Latin. Einige Tausend Demonstranten lieferten sich Straßenschlachten mit der zunehmend überforderten Polizei. Die Unruhen führten zu einem wochenlangen Generalstreik, der das ganze Land lahmlegte.[weiter …]