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Mögliche Eigenvorsorge ist gewichtiges Indiz für Selbstständigkeit
Bundessozialgericht • Pressemitteilungen • 31.03.17
Aus der Pressemitteilung: „Dem Honorar kam im Rahmen der Gesamtwürdigung der Einzelumstände eine besondere Bedeutung zu: Denn liegt das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, zum Beispiel eines festangestellten Erziehungsbeistands, und lässt es dadurch Eigenvorsorge zu, ist dies ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit.“
Das Gericht macht hiermit deutlich, dass ein Indiz für Selbstständigkeit, das Verhältnis der Honorarhöhe zum Brutto eines Angestellten mit ähnlicher Tätigkeit ist. Es führt aus, dass die Eigenvorsorge ein gewichtiges Indiz für eine Selbstständigkeit ist, was sich in der Honorarhöhe manifestiert, da der Selbstständige auch den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung (ca. 20% des Brutto) tragen muss.