Tag: "interessenvertretung"
Protokoll der Sitzung der Interessenvertretung Selbstständige am DGB-Bildungswerk e.V., Hattingen
Protokoll der MV 2017 ( 86 KB)
Zuständigkeitsrechte neu definieren
NEWS • Digitalisierungskongress • 08.11.2016
Freelancer/innen, die einen gut bezahlt, die anderen auf das Aufstocken angewiesen. Daher regte er* an, über Mindesthonorare nachzudenken. Arbeits- und Sozialrechte bräuchten Freelancer/innen ebenso wie Schutz am Arbeitsplatz.
[Es] müssten auch [die] Zuständigkeitsrechte [der Betriebs- und Personalräte] neu definiert werden, zum Beispiel in dem Sinne, dass sie für alle für das Unternehmen oder die Dienststelle Arbeitenden zuständig seien. Peter Wedde von der Frankfurt University of Applied Sciences sprach sich in diesem Zusammenhang für ein Verbandsklagerecht aus.
* Jörg Kiekhäfer, Fachbereich Telekommunikation, IT und Datenverarbeitung des ver.di-Landesbezirks Berlin-Brandenburg.
Wer, wenn nicht wir!
Selbstständige • Einmischen
Gemeinsame Interessen Selbstständiger im politischen Raum zu identifizieren und durchzusetzen ist das eine – gewerkschaftliche Durchsetzungsmacht gegenüber einem Auftraggeber ist immer dann eine mögliche Perspektive, wenn viele Freie und Selbstständige für einen Auftraggeber arbeiten.
Betriebsrat-Bashing
Nachrichten für Betriebsräte • Aktuelles • 18 Nov, 2016
Viele Betriebsräte erfahren bei ihrer Arbeit Schikanen durch den Arbeitgeber. Besonders aggressiv ist deren Vorgehen bei Neugründungen von Betriebsräten – so eine aktuelle Untersuchung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung.
mitbestimmungs-PORTAL • Böckler Impuls • 09.11.2016
Arbeitgeber behindern jede sechste Betriebsratsgründung. Sie schüchtern Kandidaten ein, drohen mit Kündigung oder verhindern die Bestellung eines Wahlvorstands.
(woi) Infam wird ein derartiges Verhalten in gewerkschaftlichen Kreisen. Dort wird sich niemand gegen einen Betriebsrat wenden. Freien Beschäftigten aber wird die Unterstützung ihrer legitimen Ansprüche auf Vertretung versagt. Ausgerechnet im DGB-Bildungswerk e.V., dem Bildungsträger der deutschen gewerkschaftlichen Dachorganisation, versucht eine Initiative seit Jahren in ein konstruktives Gespräch mit der Geschäftsführung zu kommen – eine Selbstdarstellulng der Initiative wurde schlicht untersagt, Werbung der Initiative unter ein „Agitationsverbot“ gestellt.
Mit den Veränderungen der Arbeitswelt, der 4. einschneidenden Veränderung seit der Industrialisierung und seit Beginn der Gewerkschaften, treten im verstärkten Maße prekäre Arbeitsverhältnisse in den Vordergrund. Die Bildungsarbeiterinnen in gewerkschaftlichen Bildungsunternehmen gehören schon immer dazu.
Reiner Hoffmann formuliert laut Gegenblende, vom 10.06.2015, „Elf Thesen zur Arbeit der Zukunft“, die These: „Gute Arbeit ist mitbestimmte Arbeit“. In SZ.de vom 24. August 2016, wird er zitiert: „Die Crowdworker haben auch das Recht auf eine Interessenvertretung“. Er fordert weiter, Betreiber und Auftraggeber an den Kosten der Altersvorsorge zu beteiligen. Warum sollte das nicht für Bildungsarbeiterinnen gelten?
Das praktisch in den eigenen Reihen umzusetzen, ist eine angemessene Aufgabe für jede gewerkschaftliche Unternehmung.
Umgang mit der Beschäftigung von DozentInnen
Reihe Anstöße • Referat Bildung, Wissenschaft, Forschung • Uwe Meyeringh, Veronika Mirschel, Peter Schulz-Oberschelp, Renate Singvog • , Dezember 2010
Betriebsräte werden mit sehr vielfältigen Beschäftigungsformen in der Weiterbildung konfrontiert. Dabei hat der Betriebsrat zu überwachen, „dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden“. (§ 75 BetrVG). Alle im Betrieb tätigen Personen haben einen Anspruch darauf, vom Betriebsrat angemessen in ihren rechtlichen und sozialen Belangen vertreten zu werden.
Bildungsunternen beschäftigten Dozentlnnen überwiegend nicht nicht mehr im Rahmen von Arbeitsverhältnissen, sondern als Selbstständige im Rahmen von Dienstverträgen […] oder auch Werkverträgen […]. Diese Selbstständigen werden gleichermaßen u.a. auch als freie Mitarbeiterlnnen oder Honorarlehrkräfte bezeichnet.
Von den Unternehmen wird dieser Trend mit Kostensenkungsabsichten sowie einer unzureichenden Planbarkeit hinsichtlich der Vergabe von Aufträge unn dem damit verbundenen Auslastunqsrisiko (z.B. 60% bei Berufsvorbereitungslehrgängen BVB) begründet.
Das ist alarmierend, da die selbstständigen Dozentlnnen weitgehend nicht mehr den gesetzlichen Schutzvorschriften unterliegen. Für den Betriebsrat heißt das, genau zu prüfen, ob es sich bei den im Betrieb beschäftigten Dozentlnnen überhaupt um Selbstständige handelt und ob eine Möglichkeit zur Reglementierung des Einsatz solcher Selbstständiger handelt und ob eine Möglichkeit zur Reglementierung des Einsatzes solcher Selbstständiger geschaffen werden kann.
[Anm.: Lesbar bis S. 16 und ab S. 23 und durch unser Positionspapier zu ergänzen.]
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