Tagesfortschritt:

 (FRT)
Diskurs
um die Arbeitnehmerweiterbildungsgesetze der Länder – deren Bedeutung im politisch gesellschaftlichen Gewerkschaftsumfeld

Tag: "freie"

Endlich!? – Corona-Überbrückungshilfe für Freiberufler

  02.07.2020 23:54, von , Kategorien: Wirtschaft, Gewerkschaft, Ökonomie, Ökonomie, Initiative der Freien, Selbstständige in ver.di , Tags: , , ,

LfBLandesverband der Freien Berufe Baden-Württemberg • 01.07.20

Ende Mai ist das Corona-Soforthilfeprogramm ausgelaufen. Nun legt die Bundesregierung ein Nachfolgeprogramm auf, um die Liquidität von KMU zu sichern. Die sog. „Corona-Überbrückungshilfe“ ist ein bran­chen­über­grei­fen­des Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020) und einem Programmvolumen von maximal 25 Milliarden Euro.

Es richtet sich explizit auch an Freiberufler.

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch, 50 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent und 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwi­schen 40 Prozent und unter 50 Prozent im Fördermonat im Ver­gleich zum Vorjahresmonat. Bei Unternehmen bis zu fünf Be­schäf­tig­ten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro für drei Monate. Eine Beantragung ist nach Auskunft des Wirt­schafts­mi­ni­ste­ri­ums in Stuttgart ab Anfang Juli möglich. Weitere In­for­ma­ti­o­nen finden Sie auf der Website des Wirt­schafts­mi­ni­ste­ri­ums [Anm.: Hier insbesondere die Punkte „Wer ist an­trags­be­rech­tigt?“ und „Was wird gefördert?“].

Artikel im Archiv (PDF, … MB)

Zuständigkeitsrechte neu definieren

  14.12.2016 19:08, von , Kategorien: Ökonomie , Tags: , ,

ver.diNEWS • Digitalisierungskongress • 08.11.2016

Freelancer/innen, die einen gut bezahlt, die anderen auf das Aufstocken angewiesen. Daher regte er* an, über Mindesthonorare nachzudenken. Arbeits- und Sozialrechte bräuchten Freelancer/innen ebenso wie Schutz am Arbeitsplatz.

[Es] müssten auch [die] Zuständigkeitsrechte [der Betriebs- und Personalräte] neu definiert werden, zum Beispiel in dem Sinne, dass sie für alle für das Unternehmen oder die Dienststelle Arbeitenden zuständig seien. Peter Wedde von der Frankfurt University of Applied Sciences sprach sich in diesem Zusammenhang für ein Verbandsklagerecht aus.

* Jörg Kiekhäfer, Fachbereich Telekommunikation, IT und Datenverarbeitung des ver.di-Landesbezirks Berlin-Brandenburg.

Wer, wenn nicht wir!

  13.12.2016 13:22, von , Kategorien: Gewerkschaft , Tags: ,

ver.diSelbstständige • Einmischen

Gemeinsame Interessen Selbstständiger im politischen Raum zu identifizieren und durchzusetzen ist das eine – gewerkschaftliche Durchsetzungsmacht gegenüber einem Auftraggeber ist immer dann eine mögliche Perspektive, wenn viele Freie und Selbstständige für einen Auftraggeber arbeiten.

Umgang mit der Beschäftigung von DozentInnen

  20.01.2014 12:19, von , Kategorien: private Sammlung, Gewerkschaft, 4xQs , Tags: , , ,

ver.diReihe Anstöße • Referat Bildung, Wissenschaft, Forschung • Uwe Meyeringh, Veronika Mirschel, Peter Schulz-Oberschelp, Renate Singvog • , Dezember 2010

Betriebsräte werden mit sehr vielfältigen Beschäftigungsformen in der Weiterbildung konfrontiert. Dabei hat der Betriebsrat zu überwachen, „dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden“. (§ 75 BetrVG). Alle im Betrieb tätigen Personen haben einen Anspruch darauf, vom Betriebsrat angemessen in ihren rechtlichen und sozialen Belangen vertreten zu werden.

Die meisten Lehrenden in der Weiterbildung arbeiten als Honorarkräfte. Viele von ihnen machen das nicht nebenberuflich. Sie leben hauptsächlich oder vollständig von ihren Honorareinkünften. Und sie unterliegen bei ihrer Beschäftigung den Mitwirkungs- und Mitbestimmungspflichten des Betriebsrats. Ein Umstand, der längst noch nich beit allen Bildungsträgern angekommen ist.

Bildungsunternen beschäftigten Dozentlnnen überwiegend nicht nicht mehr im Rahmen von Arbeitsverhältnissen, sondern als Selbstständige im Rahmen von Dienstverträgen […] oder auch Werkverträgen […]. Diese Selbstständigen werden gleichermaßen u.a. auch als freie Mitarbeiterlnnen oder Honorarlehrkräfte bezeichnet.

Von den Unternehmen wird dieser Trend mit Kostensenkungsabsichten sowie einer unzureichenden Planbarkeit hinsichtlich der Vergabe von Aufträge unn dem damit verbundenen Auslastunqsrisiko (z.B. 60% bei Berufsvorbereitungslehrgängen BVB) begründet.

Das ist alarmierend, da die selbstständigen Dozentlnnen weitgehend nicht mehr den gesetzlichen Schutzvorschriften unterliegen. Für den Betriebsrat heißt das, genau zu prüfen, ob es sich bei den im Betrieb beschäftigten Dozentlnnen überhaupt um Selbstständige handelt und ob eine Möglichkeit zur Reglementierung des Einsatz solcher Selbstständiger handelt und ob eine Möglichkeit zur Reglementierung des Einsatzes solcher Selbstständiger geschaffen werden kann.

[Anm.: Lesbar bis S. 16 und ab S. 23 und durch unser Positionspapier zu ergänzen.]

Artikel im Archiv (PDF, 20 MB)

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