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Auftraggeber Gewerkschaft
Der thread im Mitgliedernetz, auf den hier bereits im internen Bereich hingewiesen wurde, läuft weiter.
Insbesondere hat ein Kollege bzgl. des Verbots, eine Selbstdarstellung der Initiative der Freien zu verbreiten, darauf hingewiesen, dass Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 und besonders Satz 2 des Grundgesetzes regelt: „Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.”
Allerdings muss klar gestellt werden, dass die Geschäftsführung selbstverständlich die Initiative, die sich für die Rechte der Freien einsetzt, in keiner Weise behindert – es ist der Initiative zumindest untersagt etwas Anderes zu behaupten.
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