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Interessenvertretungen und Mitbestimmungsrechte stärken

  05.02.2017 16:34, von , Kategorien: Gewerkschaft, Ökonomie, Initiative der Freien

Hier ein Papier des DGB Bundesvorstands – es stammt aus 2012, nichts davon hat seine Aktualität verloren. Gerade Gewerkschafts-Unternehmungen müssen sich daran messen lasssen.

Bei einem Werkvertrag (§ 631 BGB; Abgrenzung* zu einem Honorarvertrag) schuldet der Auftragnehmer (Unternehmer) die Erstellung eines konkreten Werkes (z.B. die Erstellung eines Möbelstückes) für den Besteller. Diese Beauftragung Dritter mit speziellen Gewerken ist weit verbreitet und teilweise von Spezialisten bzw. sog. Freelancern bewusst gewählt.

Zunehmend gibt es aber auch die missbräuchliche Verwendung von Werkverträgen: Dabei arbeiten die Betroffenen häufig mit Werkzeugen bzw. Arbeitsmitteln und in Räumen des Auftraggebers (Bestellers), sind in der Regel weisungsgebunden und eingegliedert in dessen Arbeitsabläufe und haben die gleichen Aufgaben wie die Beschäftigten des Auftraggebers bzw. ersetzen bisherige Beschäftigte. Dies ist ein Missbrauch des Werkvertrages und damit als ein Scheinwerkvertrag oder auch Umgehungswerkvertrag zu bezeichnen.

Längerfristig droht den Betroffenen in Folge der schlechten Bezahlung und der Unstetigkeit ihrer Erwerbsverläufe zudem Altersarmut.

Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften werden es nicht hinnehmen, dass in den Unternehmen Arbeitsbereiche entstehen, in denen die Beschäftigten geringere Rechte, weniger Schutz und niedrigere Löhne akzeptieren müssen.

Interessenvertretungen und Mitbestimmungsrechte stärken

Bereits heute bestehen Mitbestimmungsrechte bei der Vergabe von Werkverträgen.

Diese greifen jedoch zu kurz, sind zu unbestimmt oder bedürfen, soweit es sich um Rechtsprechung handelt, einer klarstellenden Aufnahme in das Gesetz. Der Einsatz von Fremdfirmen hat massiven Einfluss auf Arbeitsabläufe und die Zusammenarbeit sowie die Gestaltung der Arbeitsplätze im Unternehmen.

Das Betriebsverfassungsgesetz (sowie die entsprechenden Vorschriften im Bundes- und Landespersonalvertretungsrecht und in den kirchlichen Mitbestimmungsvorschriften) muss deshalb dahingehend ergänzt werden, dass den Interessenvertretungen stärkere Mitsprache und Überwachungsrechte beim Drittpersonaleinsatz gegeben werden.

* Was ist der Unterschied zu einem Werkvertrag? Der Werkvertrag bezieht sich auf die Herstellung eines Werkes oder einer Arbeitsleistung. Der Unterschied liegt in der Festlegung des konkreten Werkes im Gegensatz zu einer Dienstleistung in einem Honorarvertrag. Diese Dienstleistung obliegt der Eigenverantwortung des Auftragnehmers bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsablauf.

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