Tagesfortschritt:

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Diskurs
um die Arbeitnehmerweiterbildungsgesetze der Länder – deren Bedeutung im politisch gesellschaftlichen Gewerkschaftsumfeld

Archiv für: "Januar 2014"

Antragsvorschlag zum ver.di Bundesdelegiertenkongress 2015

  30.01.2014 14:57, von , Kategorien: Bildungsurlaub, Gewerkschaft , Tags: , ,
Antrag zum ver.di-Bundeskongress 2015: Faire Bezahlung in ver.di Weiterbildung und betriebliche Mitbestimmung Der ordentliche ver.di-Bundeskongress möge beschließen: Die Beschäftigung von Solo­Selbstständigen für die von ver.di getragene Bildungsarbeit hat entlang der Richtlinien zur guten Arbeit zu erfolgen: Solo­ Selbständige BildungsarbeiterInnen werden entsprechend der tariflichen Vereinbarungen für BildungsreferentInnen unter Berücksichtigung der besonderen Belastungen der Freiberuflichkeit bezahlt und durch jeweilige Interessenvertretungen in die betriebliche Mitbestimmung einbezogen. Begründung: Die für die ver.di­ Bildungsangebote eingesetzten Referentinnen und Referenten stellen verantwortlich sicher, dass attraktive und politisch­inhaltlich anspruchsvolle Seminare an den Teilnehmern orientiert (gemeinsam mit den TeilnehmerInnen) gestaltet werden. Diese engagierte, qualifizierte und erfolgreiche Bildungsarbeit leisten seit Jahrzehnten überwiegend freiberufliche Referenten und Referentinnen. Die Lebenssituation (Einkommen, Kranken­ und Alterssicherung) dieser Solo­ Selbstständigen wird im radikalen Wandel der Arbeitswelt und der Beschäftigungsverhältnisse immer schwieriger und prekärer. „Gute Arbeit“ als Orientierung erfordert auch für diese Beschäftigtengruppe sozial adäquate Vereinbarungen. Die freiberufliche MitarbeiterIn muss selbständig die Reproduktion ihrer Arbeitskraft gewährleisten. Dazu gehört u.a. die kontinuierliche Weiterbildung und kollegiale Reflexion (z. B. Supervision, Teambesprechungen) sowie die eigene Erholung. Um eine Tätigkeit als FreiberuflerIn über einen längeren Zeitraum erfolgreich zu bewerkstelligen, entstehen Arbeits­ und Kostenanforderungen, die über die Anforderungen in „normalen“ Arbeitsverhältnissen hinausgehen: Es ist Sorge zu tragen auf Basis der Selbstständigkeit für:
    ­
  • eine armutsfeste Altersversorgung,
  • ­
  • die Versicherung für den Krankheitsfall und
  • die Absicherung gegen Berufsrisiken.
Und es fällt ein zusätzlicher Zeitaufwand und Kosten für Akquise, Kontaktpflege, Werbung, Referenzen zur Präsentation sowie
    ­
  • Bürokosten (Telekommunikation, Druckkosten, Buchhaltung usw.) und
  • ­
  • Kosten für die notwendige Mobilität sowie
  • ­
  • Weiterbildung, einschließlich Fachliteratur
  • an.
Selbst wenn diesen Erfordernissen angemessen Rechnung getragen wird, bleibt das Risiko von zu geringen Auftragszahlen und von verdeckten Formen von „Erwerbslosigkeit“ in einer insgesamt prekären Arbeits­ und Lebenssituation. Gerade die Gewerkschaften müssen in dieser Situation beispielhaft und glaubwürdig handeln – darin liegt eine große Chance für gewerkschaftliche Zukunftsfähigkeit. Es darf bei der Gestaltung der Honorare für Solo­ Selbstständige keine Orientierung unabhängig des geltenden Tarifvertrages der hauptamtlichen Beschäftigten im Bildungsbereich geben: Dieser Tarifvertrag richtet sich nach der allgemeinen Einkommensentwicklung und somit ist es folgerichtig, dass dies auch für die freiberuflichen Referentinnen und Referenten gelten muss. Deren momentan aktuellen Honorarsätze liegen weit darunter. Ver.di profitiert damit von der Prekarisierung der Bildungsarbeit. Es herrscht keine Leistungs­ und Einkommensgerechtigkeit. Die Orientierung der Honorare an den eigenen Gehältern der hauptberuflichen Funktionäre ist nicht im Bewusstseinshorizont der dafür verantwortlich Beschäftigten. Über die Honorarfrage hinaus muss es um die kontinuierliche Entwicklung eines gewerkschaftsnahen, gewerkschaftsverbundenen ReferentInnenpools gehen, auf den auch bei inhaltlichen und methodischen Neuentwicklungen zurückgegriffen werden muss und der in die betriebliche Mitbestimmung zu integrieren ist. Ver.di wird aufgefordert, in ihrem Verantwortungsbereich der Prekarisierung der Bildungsarbeit entgegenzuwirken und gesellschaftlich vorbildliche Lösungswege zu beschreiten, die sich an den eigenen Forderungen an die Gesellschaft, an Staat und Unternehmen orientieren. Ver.di soll sich weiterhin der Frage der Interessensvertretung freiberuflicher BildungsarbeiterInnen nachdrücklich und nachhaltig annehmen. Hierzu gehört auch, dass unsere KollegInnen – erprobt in der Tarifarbeit – die besondere Situation der „neuen Freiberuflichen“ besser und konkreter verstehen lernen.
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Umgang mit der Beschäftigung von DozentInnen

  20.01.2014 12:19, von , Kategorien: private Sammlung, Gewerkschaft, 4xQs , Tags: , , ,

ver.diReihe Anstöße • Referat Bildung, Wissenschaft, Forschung • Uwe Meyeringh, Veronika Mirschel, Peter Schulz-Oberschelp, Renate Singvog • , Dezember 2010

Betriebsräte werden mit sehr vielfältigen Beschäftigungsformen in der Weiterbildung konfrontiert. Dabei hat der Betriebsrat zu überwachen, „dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden“. (§ 75 BetrVG). Alle im Betrieb tätigen Personen haben einen Anspruch darauf, vom Betriebsrat angemessen in ihren rechtlichen und sozialen Belangen vertreten zu werden.

Die meisten Lehrenden in der Weiterbildung arbeiten als Honorarkräfte. Viele von ihnen machen das nicht nebenberuflich. Sie leben hauptsächlich oder vollständig von ihren Honorareinkünften. Und sie unterliegen bei ihrer Beschäftigung den Mitwirkungs- und Mitbestimmungspflichten des Betriebsrats. Ein Umstand, der längst noch nich beit allen Bildungsträgern angekommen ist.

Bildungsunternen beschäftigten Dozentlnnen überwiegend nicht nicht mehr im Rahmen von Arbeitsverhältnissen, sondern als Selbstständige im Rahmen von Dienstverträgen […] oder auch Werkverträgen […]. Diese Selbstständigen werden gleichermaßen u.a. auch als freie Mitarbeiterlnnen oder Honorarlehrkräfte bezeichnet.

Von den Unternehmen wird dieser Trend mit Kostensenkungsabsichten sowie einer unzureichenden Planbarkeit hinsichtlich der Vergabe von Aufträge unn dem damit verbundenen Auslastunqsrisiko (z.B. 60% bei Berufsvorbereitungslehrgängen BVB) begründet.

Das ist alarmierend, da die selbstständigen Dozentlnnen weitgehend nicht mehr den gesetzlichen Schutzvorschriften unterliegen. Für den Betriebsrat heißt das, genau zu prüfen, ob es sich bei den im Betrieb beschäftigten Dozentlnnen überhaupt um Selbstständige handelt und ob eine Möglichkeit zur Reglementierung des Einsatz solcher Selbstständiger handelt und ob eine Möglichkeit zur Reglementierung des Einsatzes solcher Selbstständiger geschaffen werden kann.

[Anm.: Lesbar bis S. 16 und ab S. 23 und durch unser Positionspapier zu ergänzen.]

Artikel im Archiv (PDF, 20 MB)

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