Kategorie: "Initiative der Freien"
Positionen zur Bundestagswahl
Bundeskommission Selbstständige • 03.21
Unser Leitbild ist die Akzeptanz und Wertschätzung
der solo-selbstständigen Erwerbstätigkeit.
Dazu sind Solo-Selbstständige mit allen Rechten und Pflichten
in die Arbeitswelt und die soziale Sicherung zu integrieren.
Die Gesellschaft ist gefordert insbesondere sozial- und arbeitsrechtlich auf die sogenannte Hybridisierung der Erwerbstätigkeit zu reagieren und durch die Etablierung von Regularien durchgängige soziale Sicherungsbiografien zu fördern. Unser Leitbild ist die Akzeptanz und Wertschätzung
der solo-selbstständigen Erwerbstätigkeit.
Dazu sind Solo-Selbstständige mit allen Rechten und Pflichten in die Arbeitswelt und die soziale Sicherung zu integrieren.
Endlich!? – Corona-Überbrückungshilfe für Freiberufler
Landesverband der Freien Berufe Baden-Württemberg • 01.07.20
Ende Mai ist das Corona-Soforthilfeprogramm ausgelaufen. Nun legt die Bundesregierung ein Nachfolgeprogramm auf, um die Liquidität von KMU zu sichern. Die sog. „Corona-Überbrückungshilfe“ ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020) und einem Programmvolumen von maximal 25 Milliarden Euro.
Es richtet sich explizit auch an Freiberufler.
Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch, 50 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent und 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 Prozent und unter 50 Prozent im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro für drei Monate. Eine Beantragung ist nach Auskunft des Wirtschaftsministeriums in Stuttgart ab Anfang Juli möglich. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Wirtschaftsministeriums [Anm.: Hier insbesondere die Punkte „Wer ist antragsberechtigt?“ und „Was wird gefördert?“].
Soziale Lage und Absicherung von Solo-Selbstständigen
Dt. Bundestag • Antrag • DIE LINKE • 01.03.2018
3. Erwerbstätigenversicherung
In einem ersten Schritt auf dem Weg zu einer Erwerbstätigenversicherung werden alle bisher nicht in einem obligatorischen Altersvorsorgesystem abgesicherten Selbstständigen in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen. Die Beiträge dieser Personen werden nach deren tatsächlichen Einkommen (Gewinn vor Steuern) gestaltet. Die Bundesregierung prüft gleichzeitig, welche Möglichkeiten sich anbieten, einerseits eine Überlastung kleiner Unternehmen und Solo-Selbstständiger durch Sozialversicherungsbeiträge zu verhindern und andererseits die Auftraggeber in einem Umfang an den Sozialversicherungsbeiträgen zu beteiligen, der im Wesentlichen dem Arbeitgeberanteil entspricht.
10. Mitbestimmung und Verbandsklagerecht:
Die Bundesregierung legt eine Analyse vor, wie die Selbstorganisation von Selbstständigen zu fördern ist und Möglichkeiten der Mitbestimmung in Betrieben geschaffen werden können. Arbeitnehmerähnliche Personen werden in den Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes aufgenommen und gelten als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Die Möglichkeit eines Verbandsklagerechts von Selbstorganisationen und die Option eines Klagerechts von Gewerkschaften, um gemeinsame Vergütungsregeln durchsetzen zu können, ist zu prüfen.
„Verunsicherungsbahnhof“ Südkreuz
.bewegung • 11.2017
S-Bhf. Südkreuz (Westhalle), Berlin Aktionstag gegen den „Verunsicherungsbahnhof“ Südkreuz 27.11.2017, 16:00 Uhr - 27.11.2017, 20:00 Uhr
gerechte Honorierung
Einkommens- und Vermögensungleichheit
Was man dagegen tun kann
28./29. August 2017 im DGB Tagungszentrum Hattingen
Sozialcharta für Solo-Selbständige und Kleinunternehmer
Offener Wirtschaftsverband von kleinen und mittleren Unternehmen, Freiberuflern und Selbstständigen in der Bundesrepublik Deutschland e.V. • 23. April 2016
„Sozialcharta für Solo-Selbständige und Kleinunternehmer“ lautet der am 23. April in Erfurt gefasste Beschluss des OWUS-Dachverbandes. Anlässlich der Delegiertenversammlung, auf der turnusmäßig auch der neue Vorstand gewählt wurde, bündelte OWUS seine Forderungen nach Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen für diese Gruppe von Selbständigen. Dass insbesondere Solo-Selbständige eines besonderen Schutzes bedürfen ist inzwischen unter verschiedenen politischen Akteuren Konsens. Diesem Schutzbedürfnis Nachdruck zu verleihen enthält der Erfurter Beschluss konkrete Vorschläge und Forderungen – von der Verbesserung der Einbeziehung in die sozialen Sicherungssysteme, der Verhinderung drohender Altersarmut bis zur Verbesserung der Einnahmebedingungen, u.a. durch Modelle für Mindesthonorare, verbesserter Kreditbedingungen, Schutz bei Zahlungsausfällen. Von den öffentlichen Auftraggebern verlangt OWUS dabei eine Vorbildwirkung. Dies erfordert jedoch u.a. eine bessere Finanzausstattung bspw. von Hochschulen u. a. Bildungseinrichtungen. [Hervorhebung durch arbeit-bildung-urlaub.de.]
Maßnahmekatalog mit ersten Vorschlägen
Erste Ergebnisse: ver.di-Umfrage zu Solo-Selbstständigkeit und internetbasierter Arbeit
Freie/Selbstständige • Pressemitteilung • Innovation und Gute Arbeit • 20.04.2017
Viele Solo-Selbstständige befinden sich in einer wirtschaftlich prekären Lage. Obgleich die Befragten außerordentlich gut qualifiziert sind, erbringt die Selbstständigkeit auch in Vollzeit oft nur bescheidene Erträge. Über ein Fünftel der Vollzeiterwerbstätigen verdient weniger als 1.000 Euro brutto im Monat.
In einem FACT-Sheet veröffentlcht ver.di erste Ergebnisse aus der gemeinsam mit Prof. Dr. Hans Pongratz (Ludwig-Maximilians-Universität München) durchgeführten Umfrage zu Solo-Selbstständigkeit und internetbasierter Arbeit.
Artikel im Archiv (PDF, 996 kB)
Noch ein taz-Artikel …
Gesellschaft • Medien • Thomas Klatt • 27. 4. 2017
(woi) … und die Initiative der Freien und Solo-Selbstständigen am DGB-Bildungswerk BUND e.V. hat wieder nichts damit zu tun – wenngleich dieser Artikel aus dem Herzen spricht – und dem Verstand: Nahezu durchgängig genügt es die Berufsbezeichnungen der Solo-Selbstständigen in den Medienanstalten durch „Bildungsarbeiterinnen“ und „Sachmittel“ durch „Lieferanten“ zu ersetzen und es entsteht ein sehr genaues Abbild des Umgangs mit Freien beim DGB-Bildungswerk BUND e.V.
Vernetzung
Bundeskonferenz der Sprachlehrbeauftragten • Linda Guzzetti • 16.03.2017
(woi) Die Initiative der Solo-Selbständigen im ,DGB-Bildungswerk BUND e.V.‘ vernetzt sich weiter.
Bereits in 2015 hatten wir Anträge für die ver-di-Bundeskonferenz über die Landesbezirkskonferenz Baden-Württemberg (A086), Bezirksfachbereichskonferenz 5 Berlin (V010) und Landesbezirksfachbereichskonferenz 5 Berlin-Brandenburg (V009) zur „Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Solo-Selbstständigen” eingebracht, die auch beschlossen wurden.
Seit dem letzten Jahr arbeiten Einige von uns u.A. in den Landes- bzw. Bundeskommission(en) der Solo-Selbständigen mit, die traditionell nicht mit Bildungsarbeiterinnen besetzt waren. Wir konnten so eine Sensibilität für die Beschäftigungssituation in gewerkschaftsnahen Unternehmen wie dem DGB-Bildungswerk BUND e.V. aufbauen. Wir kooperieren so heute mit Kolleginnen aus Hamburg, Hannover, Köln, Berlin und Karlsruhe.
Heute stellen wir einen neuen Kontakt mit der „Bundeskonferenz der Sprachlehrbeauftragten“ vor. In Ihrer Selbstdarstellung fordern sie u.A., dass „Lehrbeauftragte […] endlich als gleichberechtigte Hochschulmitglieder Anerkennung finden“ und „sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden“ müssen. Und das gilt auch für Lehrkräfte an VHS und die Bildungsarbeiterinnen in gewerkschaftlich geführten Bildungseinrichtungen. Sowohl den Lehrbeauftragten der Hochschulen, den Lehrkräften der VHS und den Bildungsarbeiterinnen in gewerkschaftlich geführten Bildungseinrichtungen ist gemein, dass sie in mit öffentlichen Geldern bezuschussten, mit einem öffentlichen Auftrag ausgestatteten Einrichtungen arbeiten, die von einem gesellschaftlichen Konsens getragen auch ihre Arbeitsbedingungen dem gesellschaftlichen Diskurs anpassen und zeigen sollten, dass marktpoliitische Forderungen aus Politik und Gewerkschaften mehr sind als hohle Phrasen.
Politische Bildung?
Bildungswerk Hessen e.V. / Weiterbildung Hessen e.V. • 23. Mai 2017
Auf der Fachtagung am 23. Mai (Gewerkschaftshaus Frankfurt, Wilhelm-Leuschner-Straße 69-77) „Politisches Bewusstsein – jetzt! Wieviel politische Bildung braucht die Demokratie“, nimmt u.A. Dr. Julika Bürgin teil, die bereits auf der Tagung zur Ehrung von Hinrich Oetjen Anfang September 2014 in Hattingen durch ihre provokanten Thesen in Richtung der Erwachsenenbildner in Erinnerung bleibt: Diesseits der Beschlusslage, Elefant im Seminarraum – Zur Aktualität kritisch-emanzipatorischer gewerkschaftlicher Bildung.
Die Inhalte dieser Tagung stecken die beiden Einführungsvorträge ab: „Die Bedeutung der politischen Bildung für den Erhalt und Entwicklung der Demokratie“ (Dr. Julika Bürgin, Hochschule Darmstadt) und „Rolle der politischen Bildung im Rahmen der Erwachsenenbildung“ (Dr. Jana Trumann, Universität Duisburg-Essen).
Anträge des Ver.di Bundeskongresses 2015
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Hier noch ein Auszug aus einer GEW-Veröffentlichung aus 2010, Schwarzbuch – Beschäftigung in der Weiterbildung, S. 40ff., Gewerkschaftliche Initiative von GEW, ver.di und IG Metall, Forderung 3: Beschäftigte in der Weiterbildung tarifvertraglich absichern In der Regel sollte die Beschäftigung eines Dozenten in der Weiterbildung im Rahmen eines Normalarbeitsverhältnisses ausgeübt werden. Honorarkräfte sollten entsprechend sozial abgesichert werden (anteilsmäßige Bezahlung von Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung). Außerdem sollte ihr Honorarsatz dem Einkommen der Hauptamtlichen angeglichen werden. Die arbeitsrechtlichen Regelungen für das Personal in der Weiterbildung sollten im Rahmen eines allgemeinverbindlichen Branchen-Tarifvertrages festgelegt werden.
Neoliberale Entgrenzung
Interessenvertretungen und Mitbestimmungsrechte stärken
Hier ein Papier des DGB Bundesvorstands – es stammt aus 2012, nichts davon hat seine Aktualität verloren. Gerade Gewerkschafts-Unternehmungen müssen sich daran messen lasssen.
Bei einem Werkvertrag (§ 631 BGB; Abgrenzung* zu einem Honorarvertrag) schuldet der Auftragnehmer (Unternehmer) die Erstellung eines konkreten Werkes (z.B. die Erstellung eines Möbelstückes) für den Besteller. Diese Beauftragung Dritter mit speziellen Gewerken ist weit verbreitet und teilweise von Spezialisten bzw. sog. Freelancern bewusst gewählt.
Zunehmend gibt es aber auch die missbräuchliche Verwendung von Werkverträgen: Dabei arbeiten die Betroffenen häufig mit Werkzeugen bzw. Arbeitsmitteln und in Räumen des Auftraggebers (Bestellers), sind in der Regel weisungsgebunden und eingegliedert in dessen Arbeitsabläufe und haben die gleichen Aufgaben wie die Beschäftigten des Auftraggebers bzw. ersetzen bisherige Beschäftigte. Dies ist ein Missbrauch des Werkvertrages und damit als ein Scheinwerkvertrag oder auch Umgehungswerkvertrag zu bezeichnen.
Längerfristig droht den Betroffenen in Folge der schlechten Bezahlung und der Unstetigkeit ihrer Erwerbsverläufe zudem Altersarmut.
Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften werden es nicht hinnehmen, dass in den Unternehmen Arbeitsbereiche entstehen, in denen die Beschäftigten geringere Rechte, weniger Schutz und niedrigere Löhne akzeptieren müssen.
Interessenvertretungen und Mitbestimmungsrechte stärken
Bereits heute bestehen Mitbestimmungsrechte bei der Vergabe von Werkverträgen.
Diese greifen jedoch zu kurz, sind zu unbestimmt oder bedürfen, soweit es sich um Rechtsprechung handelt, einer klarstellenden Aufnahme in das Gesetz. Der Einsatz von Fremdfirmen hat massiven Einfluss auf Arbeitsabläufe und die Zusammenarbeit sowie die Gestaltung der Arbeitsplätze im Unternehmen.
Das Betriebsverfassungsgesetz (sowie die entsprechenden Vorschriften im Bundes- und Landespersonalvertretungsrecht und in den kirchlichen Mitbestimmungsvorschriften) muss deshalb dahingehend ergänzt werden, dass den Interessenvertretungen stärkere Mitsprache und Überwachungsrechte beim Drittpersonaleinsatz gegeben werden.
* Was ist der Unterschied zu einem Werkvertrag? Der Werkvertrag bezieht sich auf die Herstellung eines Werkes oder einer Arbeitsleistung. Der Unterschied liegt in der Festlegung des konkreten Werkes im Gegensatz zu einer Dienstleistung in einem Honorarvertrag. Diese Dienstleistung obliegt der Eigenverantwortung des Auftragnehmers bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsablauf.
Protokoll der Sitzung der Interessenvertretung Selbstständige am DGB-Bildungswerk e.V., Hattingen
Protokoll der MV 2017 ( 86 KB)